BlitzReport Oktober 2006

BlitzReport Oktober 2006 © GStB

Beendigung der Amtszeit mit dem 68. Lebensjahr
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 20.09.2006, Az.: 2 B 10951/06.OVG, entschieden, dass ein Oberbürgermeister kein Recht auf Ausübung seines Amtes über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus hat. Nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen tritt ein kommunaler Wahlbeamter mit der Vollendung des 68. Lebensjahres auch dann in den Ruhestand, wenn die achtjährige Wahlperiode noch nicht abgelaufen ist. Diese Einschränkung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und deshalb zulässig.
Die von den Bürgern gewählten Oberbürgermeister seien trotz ihrer Wahl Verwaltungsbeamte. Der gesetzlichen Altersgrenze, bei deren Erreichen der Ruhestand unabhängig von der wirklichen Leistungskraft des einzelnen kommunalen Wahlbeamten beginne, liege eine generalisierende Einschätzung des Leistungsvermögens der Beamten zugrunde. Sie trage der Erfahrung Rechnung, dass bei Erreichen eines gewissen Alters die Leistungsfähigkeit im Allgemeinen nachlasse. Der Gesetzgeber sei allerdings nicht gehindert, auf Grund seines Gestaltungsspielraums neuere Erkenntnisse der Medizin und Altersforschung zum Anlass zu nehmen, die Altersgrenze zu überdenken.





BR 107/10/06 CR/023-40

Weitere Info: GStB-N Nr. 0204/2006



Kommunale Doppik Rheinland-Pfalz; Zweckverbände
Die kommunalen Gebietskörperschaften werden ab dem Jahr 2007, auf Grund eines noch in diesem Jahr zu fassenden Beschlusses des kommunalen Vertretungsorgans, wahlweise auch ab dem Jahr 2008 oder ab dem Jahr 2009, ihre Haushaltswirtschaft nach kaufmännischen Regeln, den Grundsätzen der kommunalen Doppik, führen.
Diese Vorgabe des Art. 8 § 1 Abs. 2 KomDoppikLG gilt gemäß Art. 1 § 19 KomDoppikLG sinngemäß auch für Zweckverbände. Beschließt also die Verbandsversammlung eines Zweckverbandes nicht in diesem Jahre einen späteren Umstellungszeitraum, so gelten für die Haushaltswirtschaft dieses Zweckverbandes ab dem Jahr 2007 die Grundsätze der kommunalen Doppik.





BR 108/10/06 HB/901-05



Nicht-gewerbliche Brennholzselbstwerber; Sachkundenachweis im Staatswald

Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat die Forstämter aus gegebenem Anlass (vgl. „Gemeinde und Stadt“, Heft 9/2006, S. 280 ff.) darauf hingewiesen, dass nicht-gewerbliche Brennholzselbstwerber ihre Sachkunde im Umgang mit der Motorsäge nachzuweisen haben, bevor sie im Staatswald tätig werden dürfen. Der Nachweis kann alternativ erfolgen durch

  • eine bescheinigte Teilnahme an einem Motorsägenkurs, der den Mindestinhalten der GUV-I 8624 – „Mo-dul 1 und 2 – liegendes Holz“ oder vergleichbaren Empfehlungen entspricht,
  • berufliche Tätigkeit, die den regelmäßigen Umgang mit der Motorsäge erfordert,
  • mehrjährige Praxis als Selbstwerber.


Der Sachkundenachweis ist auch vom Helfer des Selbstwerbers zu erbringen, sofern er eine Motorsäge einsetzt. Die Anerkennung von Motorsägenkursen als Sachkundenachweis ist nicht auf die von Landesforsten selbst angebotenen Kurse beschränkt, sondern bezieht sich auf alle Kurse, die den o.g. Anforderungen genügen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein privater Brennholzselbstwerber durch zurückliegende praktische Tätigkeit im Wald („mehrjährige Praxis als Selbstwerber“) ausreichende Sachkunde erworben hat, wird bewusst auf die Festlegung einer „Mindestpraxiszeit“ verzichtet und die Beurteilung in den Ermessensspielraum des örtlichen Revierleiters gestellt. Bei schwierigen Verhältnissen ist insoweit ein strengerer Maßstab anzulegen.Die vorstehenden Regelungen gelten zunächst nur im Staatswald. Die Abstimmung mit dem GStB wurde eingeleitet.






BR 109/10/06 DS/866-00



Digitale Waldwegeinformationen; NavLog GmbH; Umsetzung in Rheinland-Pfalz

Die Spitzenverbände der deutschen Forst- und Holzwirtschaft haben auf Bundesebene die Gesellschaft für Navigations- und Logistikunterstützung in der Forst- und Holzwirtschaft (NavLog GmbH) gegründet. Das Kernziel ist die Erfassung, Pflege und Bereitstellung eines deutschlandweiten, digitalen, navigationsfähigen Routingsystems für Waldwege, das zu einer Optimierung der Holzlogistik und damit zu einer Senkung der Holztransportkosten beitragen soll.
Der GStB hat sich mit dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz auf folgende Umsetzung in Rheinland-Pfalz verständigt:

  • Landesforsten wird als Datenlieferant nicht nur für den Staatswald, sondern auch für die waldbesitzenden Gemeinden tätig.
  • Grundlage für das Engagement von Landesforsten im Gemeindewald ist eine Vereinbarung mit dem GStB. Die waldbesitzübergreifende Datenerfassung durch staatliches Personal erfolgt ohne gesonderte Kostenerstattung. Die waldbesitzenden Körperschaften bleiben Eigentümer der betreffenden Daten.
  • Unbeschadet der grundsätzlichen Einverständniserklärung des GStB hat jede waldbesitzende Körperschaft die Möglichkeit, bis zum 15.12.2006 der Erfassung, Qualifizierung und Abgabe ihrer jeweiligen Waldwegeinformationen zu widersprechen.


Nach bisheriger Planung werden die Aufnahmearbeiten für die Wegequalifizierung im Dezember diesen Jahres beginnen. Beabsichtigt ist eine Vorqualifizierung durch die zuständigen Revierleiter als Basis einer einheitlichen und qualitätsgesicherten Waldwegeinventur durch einen speziell ausgebildeten und ausgerüsteten Aufnahmetrupp. Die Mitarbeiter des Aufnahmetrupps werden vor Ort mit den Revierleitern die Vorqualifizierungen prüfen sowie Zweifels- und Problemfälle direkt aufnehmen.






BR 110/10/06 DS/866-00



Mehrwertsteuererhöhung 2007
Zum 01.01.2007 steigt der Regelsatz für die Umsatzsteuer von 16 % auf 19 %. Maßgeblich für die Anwendung des alten oder neuen Steuersatzes ist das Liefer- bzw. Leistungsdatum, bei Werkleistungen das Datum der Abnahme des fertig gestellten Werks. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Auftraggeber selbst bei einer (abschließenden) Lieferung erst in 2007 den bisherigen niedrigeren Umsatzsteuersatz von 16 % zu zahlen - beispielsweise dann, wenn sich die vertraglich bis Ende 2006 zugesicherte Lieferung aus Gründen, die allein der Lieferant zu vertreten hat, bis 2007 verzögert. Auch bei erst in 2007 erfolgenden Änderungen des vereinbarten Entgelts (z.B. nachträglicher Rabatt) gilt der bisherige Steuersatz.
Schließlich besteht die Möglichkeit, sich den niedrigeren Steuersatz durch geeignete Auftrags- und Vertragsgestaltung ganz oder teilweise zu sichern. So werden für Teilleistungen, die noch 2006 erbracht werden, ebenfalls nur 16% berechnet. Nicht zuletzt kann zwischen den Vertragsparteien einzelvertraglich die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes vereinbart werden. Soweit möglich, sollte die Abnahme von Werkleistungen noch in diesem Jahr erfolgen.





BR 111/10/06 TR/960-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0206/2006



Gebührenfreiheit beim Grundbuchabruf; Wasserversorgung
Die Gebührenbefreiung für die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren zum elektronischen Grundbuch gilt nun auch für die Eigenbetriebe und Zweckverbände der Wasserversorgung. Dies geht aus einem Schreiben des Justizministeriums vom 22.08.2006 hervor. An dem Abrufverfahren nehmen bereits über 200 Städte und Gemeinden teil.
Der GStB hatte sich für die Befreiung auch der Eigenbetriebe eingesetzt, was zunächst nur für die Abwasserbeseitigung erfolgreich war. In dem o.g. Schreiben wird nun klargestellt, dass die Gebührenfreiheit auch für die Wasserversorgung gilt. Diese sei zwar – anders als die Abwasserbeseitigung – ein wirtschaftliches Unternehmen im Sinne der GemO, jedoch gemäß Kommunalabgabengesetz nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.





BR 112/10/06 TR/055-03

Weitere Info: GStB-N Nr. 0191/2006



Doppelhaushalt und Kommunaler Finanzausgleich 2007/08
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 05.09.2006 den Regierungsentwurf zum Doppelhaushalt 2007/2008 beschlossen. Die Kommunen erhalten trotz der stark angestiegenen Steuereinnahmen im Jahr 2007 im Rahmen des Stabilisierungsfonds nochmals ein weiteres Darlehen in Höhe von 63 Mio. Euro zur Verstetigung der Mittelzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich. Erst ab 2008 beginnt die Rückzahlungsphase. Insgesamt stellt das Land den Kommunen damit von 2003 bis 2007 rund 688 Mio. Euro zur Verstetigung ihrer Finanzkraft zur Verfügung.





BR 113/10/06 HB/967-00 DHH07/08



Pensionsfonds und wasserwirtschaftliche Förderung
Mit dem Landesgesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften (LT-Drucks. 15/253) sollen die Anlagemöglichkeiten des Pensionsfonds Rheinland-Pfalz weiterentwickelt werden. Außerdem soll der Finanzierungsfonds künftig auch Forderungen aufgrund von Darlehen für wasserwirtschaftliche Förderungsmaßnahmen an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände in Rheinland-Pfalz erwerben können.





BR 114/10/06 HB/023-45



Bestattungsrecht; Sinti und Roma; Empfehlungen der Landesregierung
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit sowie das Ministerium des Innern und für Sport wenden sich mit Schreiben vom 08.09.2006 an die Städte und Gemeinden mit der Bitte, die Ruhezeiten auf den Friedhöfen im Interesse der Sinti und Roma zu gestalten. Hintergrund ist die Rahmenvereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Verband Deutscher Sinti und Roma Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.





BR 115/10/06 CR/730-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0194/2006