BlitzReport Mai 2006

BlitzReport Mai 2006 © GStB

Leistungsansatz für Stationierungsstreitkräfte im LFAG; Konsequenzen aus dem Urteil des VerfGH
Mit Urteil vom 25.01.2006 hat der VerfGH Rheinland-Pfalz den Streitkräfteansatz im kommunalen Finanzausgleich insoweit für verfassungswidrig erklärt, als bei der Bemessung des Leistungsansatzes die nicht kasernierten Soldaten der ausländischen Stationierungsstreitkräfte im Gegensatz zu den Familien- und Zivilangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber wurde vom VerfGH verpflichtet, bis zum 31.12.2007 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen. Damit schnellstmöglich Klarheit über die Rechtslage besteht, wird das Ministerium des Innern und für Sport schon innerhalb der nächsten Monate einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Stationierungsansatzes vorlegen, damit die Gesetzesänderung noch vor Erlass der Bescheide zur Festsetzung der Schlüsselzuweisungen B2 für das Jahr 2006 in Kraft treten kann.
Im Hinblick auf die Vergangenheit muss die Neuregelung rückwirkend zum 01.01.2000 vorgenommen werden. Sie betrifft verpflichtend alle seit diesem Zeitpunkt getroffenen Entscheidungen, die auf dem festgestellten Verfassungsverstoß beruhen und noch nicht bestandskräftig sind. Darüber hinaus kann der Gesetzgeber entscheiden, ob und inwieweit eine Neuregelung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide erstreckt wird. In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt, den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Stationierungsansatzes auch auf bestandskräftige Bescheide zur Festsetzung der Schlüsselzuweisungen B2 für das Jahr 2005 auszudehnen, soweit dies für die betroffene Kommune von Vorteil ist. Es ist daher keine kommunale Gebietskörperschaft genötigt, gegen einen noch nicht bestandskräftigen Schlüsselzuweisungsbescheid aus dem letzten Jahr – die Bescheide datieren vom 10.08.2005 -, bei dem der Stationierungsansatz eine Rolle gespielt hat, vorsorglich noch einen Rechtsbehelf einzulegen.





BR 049/05/06 HB/967-00



Straßenreinigung; Gebührenschuldner und Gemeindeanteil
Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich mit seinem Urteil vom 09.02.2006, Az.: 7 A 11037/05.OVG, zu dem Kreis der Gebührenschuldner im Straßenreinigungsrecht geäußert und sich mit der Höhe des auf das Interesse der Allgemeinheit entfallenden Kostenanteils bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren befasst.
Zum Kreis der Gebührenschuldner hat das OVG entschieden, dass für den kommunalen Satzungsgeber ein Wahlrecht besteht, durch satzungsrechtliche Bestimmung den Kreis der Gebührenschuldner auf die angrenzenden Grundstücke zu beschränken und von der Heranziehung der Hinterlieger abzusehen.
In Bezug auf den sog. Gemeindeanteil hat das OVG entschieden, dass der Anteil des Einrichtungsträgers, den dieser gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 Landesstraßengesetz für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr zu übernehmen hat, selbst dann noch angemessen ist, wenn er auch für Straßen mit sehr starkem Durchgangsverkehr (hier: Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße) auf 30 v.H. begrenzt ist.





BR 050/05/06 RB/659-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0093/2006



Leistungsstörungen im Straßenreinigungsgebührenrecht
Mit seinem Urteil vom 09.02.2006, Az.: 7 A 11037/05.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz eine satzungsrechtliche Regelung, die eine Gebührenermäßigung für die Unterbrechung der Reinigungsleistung erst ab einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 2 Monaten vorsieht, als noch mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar angesehen und darüber hinaus Einwendungen im Hinblick auf eine Minderleistung in Bezug auf die Wahrnehmung der Reinigungspflicht punktuell vor einem heranzuziehenden Grundstück (hier: unzureichende Unkrautentfernung in einer Ablaufrinne) als unbehelflich angesehen, so lange die Reinigung bezüglich des gesamten Straßenzuges im großen und ganzen ordnungsgemäß erfolgt.





BR 051/05/06 RB/659-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0093/2006



Straßenreinigung; Begriff des „erschlossenen Grundstücks“
Das OVG hat sich in seinem Urteil vom 07.03.2006, Az.: 7 A 11436/05.OVG, mit dem Begriff des „erschlossenen Grundstücks“ nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Landesstraßengesetz näher befasst und diesen insbesondere von dem erschließungsbeitragsrechtlichen Begriff abgegrenzt. Erschlossen im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist demnach ein Grundstück, wenn die Anlage rechtlich und tatsächlich einen Zugang eröffnet, der eine innerortsübliche wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass für die straßenreinigungsrechtliche Erschließung nicht zugleich neben der sog. Sekundärerschließung durch einen gewöhnlich für Kraftfahrzeuge nicht befahrbaren Wohnweg eine Primärerschließung durch eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare Straße erforderlich ist.





BR 052/05/06 RB/659-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0094/2006



Angliederungsgenossenschaft
Sind nach § 7 Abs. 3 LJG die Grundstücke mehrerer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen zur Wahrnehmung ihrer nach der Angliederung bestehenden Rechte eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). Die Angliederungsgenossenschaft entsteht mit der jagdbehördlich formellen Angliederung kraft Gesetzes.
Erstreckt sich ein Eigenjagdbezirk gemäß § 7 Abs. 2 BJG über mehrere politische Gemeinden oder sogar über Kreis- und Ländergrenzen, besteht gleichwohl nur eine Angliederungsgenossenschaft, auch wenn die angegliederten Grundstücke im Bereich verschiedener politischer Gemeinden liegen. Ein Flächenzusammenhang der Angliederungsflächen ist nicht erforderlich.
Im konkreten Sachverhalt hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Obere Jagdbehörde – die Auffassung vertreten, dass Grundflächen, die einem über 10.000 ha großen Eigenjagdbezirk angegliedert sind, nur eine Angliederungsgenossenschaft bilden. Mehrere selbstständige Angliederungsgenossenschaften, die bisher bestehen, seien in eine Angliederungsgenossenschaft zu überführen.





BR 053/05/06 DS/765-22



Brauchtumsfeuer; Verantwortlichkeit der Feuerwehr
Nach dem Urteil des OLG Koblenz vom 20.10.2004, Az.: 1 U 329/04, kann die Feuerwehr darauf vertrauen, dass sich Bürger in Feuernähe in vernünftiger Art und Weise bewegen. Je sichtbarer die Gefahr ist, desto geringer sind die Verkehrssicherungspflichten.
In dem konkreten Fall hatte ein Bürger von der Feuerwehr wegen einer erlittenen Brandverletzung Schadenersatz verlangt. Die von dem Martinsfeuer ausgehenden Gefahren waren so klar ersichtlich, dass es weder besonderer Absperrmaßnahmen noch Hinweisen oder Warnungen bedurfte. Die Feuerwehr durfte, nachdem der Hauptteil der Teilnehmer sich von dem Martinsfeuer bereits entfernt hatte, auf die eigene Sorgfalt der am Feuer Verbliebenen vertrauen. Eine Sicherungspflicht bestand insoweit für sie nicht.





BR 054/05/06 GF/123-00



Beitragsrechtliche Einordnung einer Verkehrsanlage, die sich als Wirtschaftsweg fortsetzt
Ein Weg, der vom Hauptstraßenzug mit einer Länge von 40 m als öffentliche Anbaustraße abzweigt und sich sodann als Wirtschaftsweg fortsetzt, ist als Anhängsel (Annex) des Hauptstraßenzuges anzusehen und damit im Ergebnis wie eine Stichstraße abzurechnen. Der Anlagebegriff im Straßenausbaubeitragsrecht deckt sich im Wesentlichen mit dem des Erschließungsbeitragsrechts. Dies hat der Hessische VGH mit Beschluss vom 06.12.2005 festgehalten.





BR 055/05/06 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0095/2006



Garagengrundstücke im Straßenausbaubeitragsrecht
Grundstücke, auf denen nur eine Garagen- oder Stellplatznutzung in Frage kommt, unterliegen der Ausbaubeitragspflicht regelmäßig nicht, wenn in dem betreffenden Bereich kein Bedarf für eine solche Nutzung besteht. Grundstücke, die hingegen tatsächlich und zulässigerweise mit Garage oder Stellplatz bebaut sind und entsprechend genutzt werden, unterliegen hingegen regelmäßig der Beitragspflicht. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 27.03.2006, Az.: 6 A 11652/05.OVG, entschieden.





BR 056/05/06 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0102/2006



Forstliche Förderung
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Zentralstelle der Forstverwaltung – hat mit Schreiben vom 11.04.2006 über vorgesehene Änderungen bezüglich der Förderung forstlicher Maßnahmen für die Jahre 2007 bis 2013 informiert. Die EU-Kofinanzierung wird ab dem Jahre 2007 voraussichtlich erheblich geringer werden. Daher sollte geprüft werden, ob für das Jahr 2007 geplante, möglichst auch gleichzeitig GAK-fähige Maßnahmen (z.B. Wegebau, Jungbestandspflege) in das Jahr 2006 vorgezogen werden können. Auch die nach derzeitig gültiger Richtlinie förderfähigen Ästungen sollten, sofern die Eigenmittel zur Verfügung stehen, noch im Jahre 2006 durchgeführt werden.





BR 057/05/06 DS/866-00