BlitzReport März 2006

BlitzReport März 2006 © GStB

Verbandsgemeinde- und Kreisumlage; Entwicklung

Die Verbandsgemeinde und der Landkreis werden nicht im Rahmen einer Universalkompetenz tätig, sondern bedürfen – anders als die Gemeinden - für ihre Aufgabenerledigung jeweils eines Kompetenztitels. Deshalb stehen diesen Körperschaften keine eigenen nennenswerten Steuerquellen zu. Die Verbandsgemeinden und Landkreise erheben jeweils eine Umlage von denjenigen Gemeinden und Städten, die zu ihrem Gebiet gehören (§ 72 GemO, § 58 Abs. 3 LKO). Die Modalitäten der Umlageerhebung geben §§ 25, 26 LFAG vor.
Das Statistische Landesamt hat die Umlagensätze der Verbandsgemeinde- und Kreisumlagen bekannt gegeben. Danach hat sich

  • der Landesdurchschnitt der Kreisumlagen wie folgt entwickelt:
    2002: 35,31 v.H.; 2003: 36,04 v.H.; 2004: 36,43 v.H.; 2005: 37,51 v.H.
  • der Landesdurchschnitt der Verbandsgemeindeumlagen wie folgt entwickelt:
    2002: 36,52 v.H.; 2003: 38,03 v.H.; 2004: 38,44 v.H.; 2005: 39,46 v.H.





BR 027/03/06 HB/968-02, 968-01



Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie; Lärmkartierung
Nach § 47c Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bis zum 30.06.2007 Lärmkarten u.a. für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr auszuarbeiten. In dieser ersten Kartierungsstufe sind in Rheinland-Pfalz ca. 1.200 km Straßen betroffen. Zuständige Behörden sind nach § 47e BImSchG die Gemeinden, da landesrechtlich keine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wurde.
Die Fristen für die Erstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen sind bereits in der EG-Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie), die durch das BImSchG in nationales Recht umgesetzt wird, festgelegt. Infolge der verspäteten Umsetzung besteht erheblicher Zeitdruck. Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat in einer Machbarkeitsstudie unterschiedliche Möglichkeiten der Unterstützung der Kommunen aufgezeigt. Das dabei entwickelte „Gesamtkonzept der Strategischen Lärmkartierung“ zielt auf eine landesweit einheitliche Darstellung der Lärmbelastung in Form von Isophonenkarten und Betroffenenzahlen auf gleichartiger Datenbasis ab.





BR 028/03/06 HF/671-30

Weitere Info: kosdirekt



Volksfestlärm
Der Bayerische VGH hat in seinem Beschluss vom 22.11.2005, Az: 22 ZB 05.2679, die Schädlichkeitsgrenze von Volksfestlärm im Einzelfall bestimmt. Als Orientierungshilfe könne die sog. Freizeitlärm-Richtlinie herangezogen werden, einschließlich der Regelung für sog. seltene Ereignisse. Volks- und Gemeindefeste könnten als herkömmliche und allgemein akzeptierte Formen städtischen und dörflichen Zusammenlebens angesehen werden. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, würden die mit ihnen verbundenen Störungen in höherem Maß akzeptiert als andere Immissionen. Daher müsse regelmäßig unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von der Freizeitlärm-Richtlinie abgewichen werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass jede erhebliche Lärmbelästigung ohne weiteres hingenommen werden müsste. Auch das schutzwürdigste Volksfest sollte in der Nachtzeit nach 22.00 Uhr in der Regel wenigstens die Tagrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisse einhalten. Nach Mitternacht sollte der Volksfestbetrieb regelmäßig enden, weil der Schutz der Nachtruhe dann vorrangig sei. Deutliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte bis Mitternacht seien dann nicht mehr ohne weiteres zumutbar, wenn der folgende Tag ein allgemeiner Arbeitstag bzw. ein Schultag sei.





BR 029/03/06 HF/671-31



Fußball-WM 2006; Lärmkonflikte

Um die mit der Fußball-WM 2006 verbundenen möglichen Lärmkonflikte zu bewältigen, wurden verschiedene Gesetzesänderungen initiiert. Für die Austragungsorte bedeutsam ist die neue Ausnahmeregelung in der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV; BGBl. I 2006 Nr. 7 S. 324), die die Durchführung von internationalen und nationalen Sportveranstaltungen mit herausragender Bedeutung ermöglicht. Für die Übertragung auf Großleinwände (Public-Viewing) ist eine ähnliche Ausnahmeregelung durch eine zeitlich befristete bundesweite „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien bei der Fußball-WM 2006“ vorgesehen.
Auf Landesebene soll durch eine zeitlich befristete Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes eine Regelung für die Übertragung von Fußballspielen im Freien ("Public Viewing") und für die Außengastronomie gefunden werden. Dabei soll klargestellt werden, dass es sich bei diesem zeitlich befristeten „Jahrhundertereignis“ um keinen Regelfall handelt, auf den die Werte der TA Lärm Anwendung finden können, sondern dass wegen der besonderen Situation die Schwelle der Schädlichkeit der Lärmeinwirkung im Sinne des § 22 Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes höher anzusetzen ist.





BR 030/03/06 HF/671-01



Fußball-WM 2006; Public-Viewing

Nach der Beschlussfassung der Innenministerkonferenz sind für die sog. „Public-Viewing-Veranstaltungen“ gewisse Mindeststandards zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit notwendig. Hintergrund ist, dass unter den Besuchern auch Personen sein werden, die aus Sicherheitsgründen bei der Kartenvergabe abgelehnt wurden oder die im Wissen um ihre „Historie“ keine Karten beantragt haben. Deshalb sollte folgender Mindeststandard zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit angestrebt werden:

  • Einfriedung des Public-Viewing-Bereichs;
  • Beschränkung der Besucherzahl entsprechend der örtlichen Gegebenheiten;
  • Vorhalten von Beschallungseinrichtungen zur Information von Besuchern;
  • Zugangskontrollen durch Sicherheits- oder Ordnungsdienste zur Verhinderung des Einbringens oder Mitführens von Feuerwerkskörpern, Hieb- oder Stichwaffen, Schusswaffen, Schlagwerkzeugen oder anderen gefährlichen Gegenständen sowie derartiger Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können;
  • Präsenz eines qualifizierten und ausreichend dimensionierten erkennbaren Ordnungsdienstes auf dem Gelände;
  • Einrichtung und Freihalten von Rettungswegen;
  • Verbot des Alkoholausschanks, wenn die aktuelle Gefahrenprognose dies erfordert;
  • Einrichtung von Videoüberwachungsanlagen durch den Veranstalter.

Letztendlich bleibt es der Kommune überlassen, wie sie die Mindeststandards umsetzt.






BR .031/03/06 CR/100-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0043/2006



Fütterung von Schalenwild; Eilantrag auf Genehmigung abgelehnt
Das VG Koblenz hat auf Grund der Beratung vom 14.02.2006, mit Beschluss, Az.: 4 L 174/06.KO, einen Eilantrag zweier Jagdpächter auf Erteilung einer Genehmigung zur Fütterung von Schalenwild abgelehnt. Die Antragsteller hatten die lang anhaltende kalte Witterung und das Vorhandensein einer hohen Schneelage zur Begründung angeführt. Ihr Antrag war durch den zuständigen Landkreis abgelehnt worden.
Das VG Koblenz weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach den landesrechtlichen Regelungen die Genehmigung der Fütterung von Schalenwild nur beim Vorliegen besonderer Witterungsbedingungen oder bei Naturkatastrophen zulässig ist. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen komme eine Fütterung zur Arterhaltung gerade nicht in Betracht, wenn – wie im Jagdrevier der Antragsteller – ein überhöhter Wildbestand vorhanden sei.





BR 032/03/06 DS/765-00



PEFC-Zertifizierung
Den Wäldern in Rheinland-Pfalz wurde erneut die Erfüllung der PEFC-Anforderungen bescheinigt. Die Zertifikatsübergabe fand am 07.02.2006 in Mainz statt. Damit ist die Voraussetzung geschaffen, dass die rheinland-pfälzischen Waldbesitzer auch in den nächsten fünf Jahren das PEFC-Siegel führen können. In Kürze werden alle Waldbesitzer und forstlichen Zusammenschlüsse, die sich per Selbstverpflichtungserklärung an die PEFC-Standards gebunden haben, ihre Urkunden für die nächste Periode erhalten.
Der NABU Rheinland-Pfalz weist in einer Presseerklärung vom 07.02.2006 darauf hin, dass die Umwelt- und Naturschutzverbände eine Zertifizierung nach dem FSC-Ansatz propagieren. Beim Kauf von Holz und Holzprodukten sollten die Verbraucher auf das FSC-Logo achten, denn dieses bürge auf Grund seiner hohen Umwelt- und Sozialstandards weltweit für eine nachhaltige und faire Waldbewirtschaftung.





BR 033/03/06 DS/866-00



Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft; Kleinwaldbesitzer
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 72/03 R, festgestellt, dass die Höhe des Grundbeitrages und des Flächenwertbeitrages zur Unfallversicherung der Land- und Forstwirtschaft von der gewählten Vertreterversammlung festgelegt wird. Die strittige Höhe der Grundbeiträge sei demgemäß rechtmäßig. Die Kläger hatten hingegen eine „erdrosselnde Höhe“ der Grundbeiträge geltend gemacht. Bei kleinen Waldflächen könnten diese Beträge nicht aus den Erträgnissen der Grundstücksbewirtschaftung erzielt werden und mittelfristig trete damit ein Substanzverzehr des Eigentums ein.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hatten die Kläger in der Folge Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen das Urteil des Bundessozialgerichts eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr mit Urteil, Az.: 1 BvR 1217/05, beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.





BR 034/03/06 DS/866-74



Ausbaubeitragsrecht; Bedeutung von Abnahme und fehlerhafter Abschnittsbildung

Mit Urteil vom 10.01.2006, Az.: 2 K 912/05.TR, hat das VG Trier entschieden, dass erst mit der erfolgten Abnahme einer Baumaßnahme die sachliche Beitragspflicht für diese entstehen kann. Die beitragsfähigen Aufwendungen sind daher (noch) nicht entstanden, bevor die Ausbauarbeiten von Gemeinde und Unternehmer abgenommen worden sind. Denn vor diesem Zeitpunkt steht der umlagefähige Aufwand nicht unumstößlich fest.
Beschließt der Gemeinderat eine Abschnittsbildung, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung nicht gegeben sind, so ist dieser Beschluss rechtsunwirksam und entfaltet keine Rechtswirkung, so dass alle Anlieger der einheitlichen Verkehrsanlage für den erfolgten Straßenausbau beitragspflichtig sind.





BR 035/03/06 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0048/2006