BlitzReport Januar 2006

BlitzReport Januar 2006 © GStB

Jagdverpachtung; Umsatzsteuerpflicht für kommunale Eigenjagdbezirke
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.09.2005, Az.: VR 28/03, entschieden, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 2 Abs. 3 UStG gewerblich oder beruflich tätig wird. Der BFH bejaht die gewerbliche Tätigkeit der Kommune und kommt damit zur Anwendung des Umsatzsteuerrechts auf entsprechende Umsätze. Ferner fällt nach Auffassung des BFH bei der Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes durch eine Gebietskörperschaft die reguläre Umsatzsteuer (und nicht die niedrigere Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG) an.
Das Bundesministerium der Finanzen hat angekündigt, dass es nach Abstimmung mit den Ländern in absehbarer Zeit zu den Konsequenzen aus dem BFH-Urteil Stellung nehmen wird. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund ist in die entsprechenden Abstimmungsgespräche einbezogen und um eine Lösung im Interesse der betroffenen Kommunen bemüht.





BR 001/01/06 DS/765-23

Weitere Info: GStB-N Nr. 0324/2005



Jagdeinrichtungen; Duldung eines Hochsitzes durch den Grundstückseigentümer
Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2005, Az.: III ZR 10/05, entschieden, dass der Eigentümer eines zu einer Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstückes, das weder land- noch forstwirtschaftlich genutzt wird, dem Jagdpächter nicht aus Gewissensgründen untersagen kann, auf dem Grundstück einen Hochsitz und eine Fütterungseinrichtung zu errichten.
Der Grundstückseigentümer hatte als Kläger u.a. geltend gemacht, als Veganer gerate er mit der Duldung des Hochsitzes in eine unerträgliche Gewissensnot. Das LG Zweibrücken hatte die Klage abgewiesen (vgl. BR 006/01/05).
Der BGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Grundstückseigentümer nicht gezwungen werde, gegen sein Gewissen die Jagdausübung aktiv zu fördern, sondern er sie lediglich passiv hinnehmen müsse. Nach übereinstimmender Auffassung des BGH und des BVerwG verstößt die im Bundesjagdgesetz bestimmte Mitgliedschaft der Eigentümer von Grundstücken in der Jagdgenossenschaft nicht gegen höherrangiges Recht.





BR 002/01/06 DS/765-00



Normenkontrolle gegen einen Flächennutzungsplan
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 08.12.2005, Az.: 1 C 10065/05.OVG, entschieden, dass auch gegen Flächennutzungspläne ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO statthaft sein kann.
In der Vergangenheit war es einhellige Auffassung, dass Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle unterliegen. In jüngster Zeit ist die Charakterisierung des Flächennutzungsplanes als ein Instrument ohne jeglichen Normencharakter vor dem Hintergrund der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach durch positive Standortausweisung im Flächennutzungsplan der übrige Planungsraum von privilegierten Anlagen freigehalten werden kann, jedoch problematisiert worden mit dem Argument, der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift dem Flächennutzungsplan eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion vermittelt. Bereits in seiner Entscheidung vom 20.11.2003, Az.: 4 CN 6/03, hat das Bundesverwaltungsgericht den Gedanken an die Möglichkeit einer Normenkontrolle gegen den Flächennutzungsplan als nicht fernliegend bezeichnet. Das OVG RP hat sich zu dieser Frage nunmehr erstmals eingehend geäußert.





BR 003/01/06 RB/610-12

Weitere Info: GStB-N Nr. 0333/2005



Kindertagesstättenbedarfsplan; Vorrang freier Träger; Ermessen
Ein Verein hatte auf Grund einer Kooperationsvereinbarung zwei integrative Kindergartengruppen betrieben. Wegen des Rückgangs der Kinderzahlen kündigte die Verbandsgemeinde den Kooperationsvertrag für eine der beiden Gruppen, was der Jugendhilfeausschuss in den Kindertagesstättenbedarfsplan aufnahm. Einen Antrag des Vereins, die integrative Gruppe in eigener Trägerschaft weiter zu führen und gefördert zu erhalten, lehnte der Landkreis ab. Die Klage des freien Trägers hatte Erfolg. Nach dem Urteil des VG Koblenz vom 16.11.2005, Az.: 5 K 3563/04.KO, ist der Kindertagesstättenbedarfsplan ermessensfehlerhaft zustande gekommen. Zwar sei der Landkreis berechtigt, bei zurückgehenden Kinderzahlen auch Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Effizienz zu berücksichtigen. Der Beklagte habe jedoch gleichwohl sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn aus dem Kindertagesstättengesetz und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ergebe sich der Vorrang der freien Träger gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen. Der Verein habe geltend gemacht, als einziger Träger Ganztagsplätze in einer Kindertagesstätte anzubieten und behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam zu erziehen. Es lasse sich aber nicht entnehmen, von welchen Ermessenserwägungen sich der Jugendhilfeausschuss bei seiner Entscheidung habe leiten lassen. Allein dies mache den Kindertagesstättenbedarfsplan bereits rechtswidrig.





BR 004/01/06 GF/461-10

Weitere Info: GStB-N Nr. 0303/2005



Grundsteuerermäßigung; Familien mit Kindern
Nach dem Urteil des VG Neustadt, Az.: 1 K 1285/05.NW, muss bei der Festsetzung der Grundsteuer nicht danach unterschieden werden, ob die Steuerpflicht Eltern mit Kindern oder kinderlose Ehepaare trifft.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Ehegatten vorgetragen, dass die fünfköpfige Familie allein vom Einkommen des Vaters lebe. Es verstoße gegen den durch Artikel 6 Grundgesetz garantierten besonderen Schutz der Familie, wenn eine Familie ihre Grundsteuer in derselben Höhe zahlen müsse wie ein Ehepaar ohne Kinder, welches über zwei Einkommen verfüge.
Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Eine Ermäßigung oder ein Entfallen der Grundsteuer für Familien mit Kindern sei gesetzlich nicht vorgesehen. Diese sei eine Real- bzw. Objektsteuer: Ausgangspunkt der Besteuerung sei der Objektwert, nicht die individuelle Finanzkraft des Eigentümers des zu besteuernden Objektes.





BR 005/01/06 GF/963-20



Rechtswidrige Inanspruchnahme eines privaten Grundstücks
Mit Urteil vom 01.12.2005, Az.: 5 U 816/05, hat das OLG Koblenz eine Gemeinde zum Auffüllen eines abgegrabenen Geländes verurteilt. Die Ortsgemeinde hatte auf einem privaten Grundstückgelände abgegraben und eine Böschung zur angrenzenden Straße hin angelegt. Das Grundstück war im Bebauungsplan als private Grünfläche ausgewiesen. Die Böschung wurde angelegt, ohne das Einverständnis der Eigentümer einzuholen.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Kläger die Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht hinnehmen müssten. Es ließ den Einwand der Gemeinde nicht gelten, die Wiederauffüllung sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Das Gericht verwies darauf, dass die Gemeinde ganz bewusst und ohne entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan privaten Grund und Boden für die Böschung in Anspruch genommen habe. Für diese Vorgehensweise gebe es keine Rechtsgrundlage. Wer bewusst einen rechtswidrigen Zustand herbeiführe, könne nicht einwenden, die Rückgängigmachung erfordere unzumutbare Kosten.





BR 006/01/06 CR/055-40



Straßenausbaubeitragsrecht; Notwegerecht für Erschließung
Die bei einer Heranziehung zum wiederkehrenden Ausbaubeitrag erforderliche, dauerhaft gesicherte Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zu einer öffentlichen Verkehrsanlage kann bei bebauten Hinterliegergrundstücken auch durch ein zivilrechtliches Notwegerecht an einem Straßenanliegergrundstück vermittelt werden. Ein solches Notwegerecht besteht als Befugnis zur Inanspruchnahme fremden Eigentums nur, wenn ein bebautes Grundstück zu seiner bestimmungs- und ordnungsgemäßen Nutzung auf eine Verbindung zu einer öffentlichen Straße dauerhaft angewiesen ist, anders als mit Hilfe des Notwegerechts die notwendige Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit aber nicht hat. Während das OVG Rheinland-Pfalz noch mit Urteil vom 04.01.1994 ein entsprechendes beitragsrelevantes Notwegerecht gemäß § 918 Abs. 2 BGB für ein unbebautes Gartengrundstück angenommen hat, soll dies nunmehr nur noch für bebaute Grundstücke bei bestimmungsgemäßer Nutzung gelten. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 06.12.2005, Az.: 6 A 10984/05.OVG, festgestellt.





BR 007/01/06 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0336/2005



Damwildgehege; Genehmigung
Die Genehmigung für ein Damwildgehege ist zu versagen, wenn dessen Anlage einen naturnahen Bachabschnitt wesentlich verändert. Dies hat das VG Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung am 22.11.2005, Az.: 7 K 1036/05.KO, entschieden.
Der Kläger beantragte die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Damwildgeheges. Durch die für diese Nutzung vorgesehene Fläche verläuft ein Gewässer 3. Ordnung, das von dem geplanten Wildschutzzaun durchquert werden soll. Die zuständige Kreisverwaltung lehnte die Erteilung einer landespflegerischen Genehmigung für das Tiergehege ab, da die landespflegerischen Bestimmungen das Vorhaben nicht zuließen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.
Das VG Koblenz wies die Klage ab. Nach den landespflegerischen Bestimmungen sei es verboten, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder deren charakteristischen Zustand zu verändern.





BR 008/01/06 DS/765-00



Waldzustandsbericht 2005

Der Waldzustandsbericht 2005 zeigt folgende Ergebnisse:

  • 24 % (2004: 27 %) der Stichprobenbäume erscheinen ohne sichtbare Schadmerkmale,
  • 45 % (2004: 39 %) der Stichprobenbäume sind schwach geschädigt,
  • 31 % (2004: 34 %) der Stichprobenbäume zeigen deutliche Schäden.


Bei der Buche ist eine merkliche Erholung festzustellen. Im Gegensatz dazu hat sich der Kronenzustand der Eiche deutlich verschlechtert.






BR 009/01/06 DS/866-00

Weitere Info: www.wald-rlp.de