BlitzReport Februar 2006 © GStB
Wiederkehrender Straßenbeitrag; KAG-Änderung auf unbestimmte Zeit verschoben | Aus vorliegenden Informationen ergibt sich, dass mit der längst überfälligen Änderung des KAG zur rechtssicheren Gestaltung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages in dieser Legislaturperiode nicht mehr zu rechnen ist. Zwar wurde im Laufe des Jahres 2005 ein Gesetzesentwurf erarbeitet, der dann später fraktionsübergreifend in den Landtag eingebracht werden sollte. Wie inzwischen jedoch u.a. der Tagespresse zu entnehmen ist, konnten sich dem Vernehmen nach SPD und FDP nicht über den Entwurf einigen (vgl. hierzu u.a. Berichterstattung in „Die Rheinpfalz“ vom 26.01.2006). Ob und wann sich eine neu gewählte Landesregierung und ein neu gewählter Landtag mit der Anpassung des KAG befassen werden, ist derzeit nicht absehbar. | |
BR 013/02/06 GT/653-31 Weitere Info: GStB-N Nr. 0029/2006 | ||
Kartellrechtskonforme Holzvermarktung | Der Vorsitzende des GStB und der Vorsitzende des Waldbesitzerverbandes für Rheinland-Pfalz haben sich in einem gemeinsamen Schreiben vom 13.01.2006 bezüglich einer kartellrechtskonformen Holzvermarktung an den Ministerpräsidenten gewandt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Anforderungen des Bundeskartellamtes an die künftige Holzvermarktung bitten die Vorsitzenden dringend um Hilfe, zwei Modellprojekte einer eigenständigen Holzvermarktung der kommunalen und privaten Waldbesitzer (außerhalb des Systems der staatlichen Holzvermarktung) ins Leben zu rufen. Im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe sei es erforderlich, dass die neuen Vermarktungskooperationen in einer Übergangsphase vom Land organisatorisch und finanziell unterstützt würden. Vor dem Hintergrund der engen Fristen, die das Bundeskartellamt vorgibt, sowie in Anbetracht der Notsituation, die einer Vielzahl kleiner kommunaler und privater Waldbesitzer droht, haben der GStB und der Waldbesitzerverband auch die Landtagsfraktionen um Unterstützung gebeten. | |
BR 014/02/06 DS/866-00 | ||
Natura 2000; EuGH-Urteil; Umsetzung der FFH-Richtlinie | Die Umsetzung der FFH-Richtlinie in deutsches Recht ist in Teilen unzureichend. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 10.01.2006 entschieden, Az.: Rs C-98/03. Geklagt hatte die EU-Kommission (KOM). Das Urteil betrifft den Projektbegriff als Voraussetzung für die Verträglichkeitsprüfung für Natura2000-Gebiete, ferner einzelne Artenschutzbestimmungen. Die KOM hatte u.a. kritisiert, dass bestimmte Maßnahmen, die zwar außerhalb eines Natura2000-Gebietes vorgenommen werden, jedoch in ein solches Gebiet hineinwirken und dort erhebliche Beeinträchtigungen verursachen können, in Deutschland nicht der Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung unterliegen. Solche Maßnahmen sind nach deutschem Recht nämlich nur dann erfasst, wenn sie den Eingriffstatbestand erfüllen oder nach Bundesimmissionsschutzrecht genehmigungspflichtig sind. Das sei, so die KOM, zu eng gefasst und widerspreche der Intention der FFH-Richtlinie. Die KOM zielte mit ihrer Klage vor allem auf die diffusen Stoffausträge aus der Landwirtschaft ab - auch auf solche, die im Rahmen der sog. „täglichen Wirtschaftsweise“ auftreten können und insoweit hierzulande bewusst von der Pflicht zur Verträglichkeitspflicht ausgenommen wurden. Nach dem EuGH-Urteil ist diese Regelvermutung rechtlich nicht mehr haltbar. Nun ist der Bundesgesetzgeber gefordert. Für die Praxis der Waldbewirtschaftung dürfte das wenig relevant werden, da Stoffemissionen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen könnten, im Rahmen des naturnahen Waldbaus kaum vorstellbar sind. | |
BR 015/02/06 TR/673-13 | ||
Grundsteuer; Verfassungswidrigkeit ; Berichtigung | BR 138/12/05 wird insoweit berichtigt, als dass für ein Ruhen des Verfahrens aufgrund § 1 Abs. 2 AO nicht § 363 AO, sondern § 94 VWGO bzw. § 249 ZPO zur Anwendung kommen können. Die 25. Kammer des VG Düsseldorf hat in mehreren Verfahren Klagen (u.a. Az.: 25 K 2643/05) gegen die Veranlagung zur Grundsteuer abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat in aller Deutlichkeit ausgeführt, dass das Grundsteuerrecht nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Denn bereits das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Grundsteuer vom Grundgesetz als zulässige Form der Besteuerung anerkannt sei. Die Grundsteuer sei eine sog. Objektsteuer. Dies bedeute, dass das Grundvermögen ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten steuerlich erfasst wird. Derzeit sehen sich Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz sowie die Finanzverwaltung mit einer Vielzahl von Einsprüchen und Widersprüchen gegen die Grundsteuer konfrontiert. Die Festlegung des VG Düsseldorf macht deutlich, wie gering die Erfolgsaussichten solcher Widersprüche unter Hinweis auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer sind. | |
BR 016/02/06 GF/963-20 | ||
Jagdverpachtung; Umsatzsteuerpflicht für kommunale Eigenjagdbezirke; Umsetzungsregelungen | Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, nach der die Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes durch eine Gemeinde der normalen Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. BR 001/01/06), sorgt gegenwärtig im Mitgliedsbereich des GStB für erhebliche Verunsicherung und Sorge. Nach Auskunft des Deutschen Städte- und Gemeindebundes soll die Thematik im März 2006 Gegenstand von Beratungen des zuständigen Bundesministeriums mit den Umsatzsteuerreferenten der Länder sein. Der GStB hat sich im Vorfeld mit Schreiben vom 31.01.2006 an das hiesige Ministerium der Finanzen gewandt und um Unterstützung gebeten. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass die Grundsätze des Urteils nur für die Zukunft und – wegen der langen Mindestpachtdauer von Jagdpachtverträgen – auch nur mit einer Übergangsregelung für anwendbar erklärt werden. Würde der Entscheidung des Bundesfinanzhofes Rückwirkung auch für bestehende Verträge zukommen, könnten sich erhebliche Haushaltsbelastungen für die Städte und Gemeinden ergeben. | |
BR 017/02/06 DS/765-23 | ||
Gemeindeanteil im Straßenausbaubeitragsrecht | Mit Beschluss vom 15.12.2005, Az.: 6 A 11220/05.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz grundlegende Aussagen zur Festlegung des Gemeindeanteils im Straßenausbaubeitragsrecht getroffen. Für die Bemessung des Gemeindeanteils ist grundsätzlich nicht die absolute Stärke des Gesamtverkehrsaufkommens einer Straße, sondern das Verhältnis zwischen Durchgangsverkehr und Anliegerverkehr maßgebend. Wenn das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr, ist ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des Gemeindeanteils anzuwenden, das aus der zunächst gesonderten Bewertung einerseits des Fußgänger- und andererseits des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile besteht. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils steht den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum von +/- 5 % zu. | |
BR 018/02/06 GT/653-31 Weitere Info: GStB-N Nr. 0024/2006 | ||
Schulbezirkswechsel; Ganztagsschule | Das VG Neustadt a.d.W. hat mit Urteil vom 27.10.2005, Az.: 2 K 673/05.NW, die Klage des Landkreises Südwestpfalz gegen das Land Rheinland-Pfalz wegen seiner Zuweisungsentscheidung eines Kindes in eine Ganztagsgrundschule eines benachbarten Schulbezirks abgewiesen. Zwar besuchen Schüler der Grundschule grundsätzlich die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen, können indes auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund einer anderen Schule zugewiesen werden. Der von den Eltern geäußerte Wunsch zum Besuch einer Ganztagsschule sei nach der gesetzgeberischen Konzeption, die im Schulgesetz zum Ausdruck komme, als wichtiger Grund anzuerkennen. | |
BR 019/02/06 GT/200-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0023/2006 | ||
Anordnungen kommunaler Vollzugsbeamter | Auf eine Initiative des Städtetages, den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu erweitern, um den Vollzug des POG durch kommunale Vollzugsbeamte zu erleichtern, hat das Ministerium des Innern und für Sport mit Schreiben vom 19.01.2006 mitgeteilt, dass dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen auch bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von kommunalen Vollzugsbeamten bedeute eine weitere Ausnahme von § 80 Abs. 1 VwGO. Die hiernach für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage stellt eine sachgerechte Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie dar, indem sie sicherstellt, dass vor Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsaktes nicht vollendete Tatsachen geschaffen und Rechte beeinträchtigt werden können, ohne dass die Betroffenen die Möglichkeit wirksamen Rechtsschutzes haben. Die sofortige Vollziehbarkeit von behördlichen Maßnahmen sollte somit die Ausnahme bleiben. Eine Erweiterung des in § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Personenkreises um die kommunalen Vollzugsbeamten würde dieser generellen Wertung zuwiderlaufen. | |
BR 020/02/06 CR/110-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0027/2006 | ||
Praxisanleitung für Erzieher | Im Rahmen der Novellierung der Fachhochschulverordnung „Sozialwesen“ ist die Zusatzqualifikation „Praxisanleitung“ ab dem 01.08.2009 für Fachkräfte verbindlich festgeschrieben worden, die angehende Erzieher und Heilerziehungspfleger ausbilden wollen. Das Ministerium für Bildung, die Vertreter der Kirchen, der Freien Wohlfahrtspflege und der Kommunalen Spitzenverbände haben eine trägerübergreifende Rahmenvereinbarung geschlossen. Ziel ist es, eine Standardisierung zu erreichen und damit eine vergleichbare und abgesicherte Mindestqualität der unterschiedlichen Angebote zur Praxisanleitung für Rheinland-Pfalz sicherzustellen. | |
BR 021/02/06 GF/461-10 | ||