BlitzReport August 2006

BlitzReport August 2006 © GStB

Standardflexibi-lisierungsgesetz; Änderung des Landeswaldgesetzes; Vereinbarkeit mit der Landesverfassung
Das VG Neustadt hat am 23.06.2006, Az.: 4 K 466/06.NW, beschlossen, eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz darüber einzuholen, ob die Regelung in Art. 12 Abs. 2 des Ersten Standardflexibilisierungsgesetzes (SFG) vom 05.04.2005 mit Art. 77 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) zu vereinbaren ist.
Art. 12 Abs. 2 SFG beinhaltet bezüglich der Verteilung der Personalausgaben beim Revierdienst in Forstrevieren mit Körperschaftswald eine Rückwirkungsregelung für die Jahre 2001 bis 2004. Der GStB hatte im Beteiligungsverfahren gefordert (vgl. „Gemeinde und Stadt“ Heft 11/2003, Heft 3/2004), die Rückwirkung der Übergangsbestimmung solle entfallen. Die Verbandsgemeinde Cochem-Land erhob diesbezüglich Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz.
Gemäß Art. 130 Abs. 3 LV ist ein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einzuholen, wenn das Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit der Landesverfassung nicht für vereinbar hält. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Das VG Neustadt hält die Regelung in Art. 12 Abs. 2 SFG für nicht vereinbar mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 77 LV seine normative Ausprägung gefunden hat. Art. 12 Abs. 2 SFG enthält die Anordnung, eine für die Rechtsbetroffenen nachteilige Rechtsfolge solle schon vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm eintreten. Eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen bzw. echte Rückwirkung verstößt gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und ist daher grundsätzlich unzulässig. Gründe, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes rechtfertigen, bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht.





BR 085/08/06 DS/866-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0151/2006



Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen
Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 GemO kann der Ausschuss in Einzelfällen die Öffentlichkeit einer vorbereitenden Sitzung beschließen. Dies bedeutet in verfahrensmäßiger Hinsicht, dass der Ausschuss in einer vorhergehenden Sitzung für eine bestimmte Angelegenheit beschließt, diese in öffentlicher Sitzung zu behandeln und in einer nachfolgenden Sitzung entsprechend verfahren wird. Mit dem Ministerium des Innern und für Sport wurde nun eine Auslegung der Bestimmung gefunden, die dem Öffentlichkeitsgrundsatz stärker Rechnung trägt. Danach ist von Sinn und Zweck des § 46 Abs. 4 Satz 2 GemO, nämlich die Öffentlichkeit zu informieren, auch umfasst, dass der Ausschuss für bestimmte Beratungsgegenstände, also nicht nur einzelfallbezogen, generell die Öffentlichkeit von vorbereitenden Sitzungen beschließt, für Gegenstände, die auch im Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu beraten wären.





BR 086/08/06 HB/004-02:Parag. 46



Anspruch auf Umwelt-informationen
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) muss vorhandene Informationen über die Dioxinbelastung einer Tongrube an Bürger weitergeben. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 02.06.2006, Az.: 8 A 10267/06.OVG. Das OVG stellte fest, dass der Umweltinformationsanspruch nach § 3 Abs. 1 LUIG auch die bei einer Behörde vorhandenen Informationen zu einem in der Vergangenheit liegenden Zustand der Umwelt umfasst. Die im lebensmittelschutzrechtlichen Verfahren des Schnellwarnsystems erlangten Umweltinformationen unterlägen nicht generell der Geheimhaltung. Lediglich im Einzelfall könnten öffentliche oder sonstige Belange, wie zum Beispiel der Schutz personenbezogener Daten oder von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, der Weitergabe von Umweltinformationen entgegenstehen. Der Umweltinformationsanspruch sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil aus verwaltungspraktischen Gründen aus den Akten die Bestandteile nicht herausgetrennt werden könnten, die der Geheimhaltung bedürften.





BR 087/08/06 HF/670-01

Weitere Info: GStB-N Nr. 0155/2006



Ausbaubeitragsrecht; Beitragspflicht eines Gewerbegrundstücks
Mit Urteil vom 20.06.2006, Az.: 6 A 10158/06.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz grundlegende Aussagen zur Beitragspflicht von Industrie- und Gewerbegrundstücken und zum Vorteilsbegriff im Straßenausbaubeitragsrecht getätigt.
Im konkreten Fall hatte das OVG zu entscheiden, ob ein Industrie- und Gewerbegrundstück für eine Anbaustraße mit einer Fahrbahnbreite von 4,40 m zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden kann. Das OVG hat diese Frage im vorliegenden Fall verneint mit Blick auf eine für den vom betreffenden Grundstück ausgehenden Schwerlastverkehr nicht hinreichende Dimensionierung der Verkehrsanlage. Demnach unterliegen Grundstücke nur dann der Ausbaubeitragspflicht, wenn ihre rechtlich und tatsächlich bestehende Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zu der ausgebauten Straße den Erfordernissen der erlaubten Nutzung genügt.
Auch eine Zweiterschließung muss grundsätzlich den gesamten Verkehr bewältigen können, der angesichts der zulässigen Grundstücksnutzung zu erwarten ist. Etwas anderes kann (ausnahmsweise) gelten, wenn mehrere Straßen einen Gewerbe- bzw. Industriekomplex ersichtlich jeweils zu einem Teil erschließen oder wenn ein gemeindliches Verkehrskonzept (z.B. ein Bebauungsplan oder ein Ausbaubeschluss) unterschiedliche Verkehrsanlagen jeweils für Teile des Gesamtverkehrs vorsieht.





BR 088/08/06 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0165/2006



Jagdverpachtung; Umsatzsteuerpflicht für kommunale Eigenjagdbezirke; Kleinunternehmerregelung; Jagderlaubnisscheine
Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. GStB-N Nr. 0140/2006) ist die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG zu berücksichtigen. Umsatzsteuer wird im Grundsatz nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat. Bezogen auf die Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes sind insbesondere die Erlöse aus der Waldbewirtschaftung und aus der Jagdverpachtung für die Ermittlung der 17.500 €-Grenze zusammenzurechnen. Bei Überschreitung führt dies dazu, dass die Jagdpacht mit 16 % umsatzsteuerpflichtig wird.
Neben der Verpachtung von Eigenjagdbezirken unterliegen auch die entgeltliche Vergabe von Jagderlaubnisscheinen und die Erlaubnis für Einzelabschüsse (unter den vom Bundesfinanzhof formulierten Voraussetzungen) der Umsatzsteuer.





BR 089/08/06 DS/765-23



Jagdverpachtung; Wildschadensersatz; Maisanbau
Der örtlich stark vermehrte Maisanbau berechtigt die Jagdpächter nach Auffassung des GStB weder zu einer Minderung des Pachtpreises noch zu einer Deckelung des Wildschadensersatzes im Rahmen des laufenden Pachtvertrages. Da die Jagdpacht eine Rechtspacht ist, besteht auf Grund des Jagdausübungsrechts keine Möglichkeit, Vorschriften über die Grundstücksnutzung zu machen. Seitens der Jagdgenossenschaft als Verpächterin besteht keine Möglichkeit, in das Eigentumsrecht des einzelnen Jagdgenossen/Grundeigentümers einzugreifen und ihn zu einer „jagdfreundlichen“ Nutzung seines Eigentums zu zwingen.
Eine von Jagdpächtern häufig vorgeschlagene Deckelung des Wildschadensersatzes hätte zur Folge, dass die Schadensdifferenz zwischen der Pauschale und dem tatsächlichen Schaden im Rahmen der subsidiären Haftung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 BJG von der Jagdgenossenschaft getragen werden müsste. Damit würden sich die finanziellen Risiken auf die Jagdgenossenschaft verlagern.
Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung ist es allerdings durchaus plausibel, dass ein umfangreicher Maisanbau den jagdlichen Wert des Jagdbezirkes negativ beeinflusst. In der Zukunft werden sich potenzielle Jagdpächter bei Abgabe eines Angebotes an diesen Verhältnissen im Jagdbezirk orientieren. Insoweit dürfte es zweckmäßig sein, auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit den maßgeblich berührten Landwirten Gespräche zu führen, um die Schadensproblematik einzugrenzen (z.B. Einzäunung von Maisflächen, Freihalten von Schussschneisen).





BR .090/08/06 DS/765-33



Abschussplan für Schalenwild; Klagebefugnis des Reviernachbarn
Mit Beschluss vom 05.01.2006, Az.: 11 UZ 1111/04, hat der VGH Kassel die Frage entschieden, ob sich ein Jagdpächter gegen die für benachbarte Reviere festgesetzten Abschusszahlen erfolgreich zur Wehr setzen kann. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kläger weder Adressat der an die Jagdausübungsberechtigten der Nachbarreviere gerichteten Abschussplanfestsetzungen noch wird er durch diese als Drittbetroffener in eigenen, subjektiven Rechten berührt. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist in Ermangelung einer gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis unzulässig.
Der klagende Jagdpächter hatte geltend gemacht, die angegriffenen Abschusszahlen in benachbarten Jagdbezirken führten zu einer Ausrottung des Rehwildbestandes. Ferner drohe ihm ein materieller Schaden, weil er die für seine Jagd geltenden Abschusszahlen nicht erfüllen könne.
Der VGH Kassel weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass § 21 Abs. 1 BJG zwar dem Grund- bzw. Waldeigentümer eine durchsetzungsfähige Rechtsposition gegen einen für diesen Bezirk bestimmten Abschussplan vermittle. Der Eigentümer solle als Träger des Individualinteresses am Schutz vor Wildschäden die Einhaltung des Rechtssatzes, nach dem die Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirte der Abschussregelung den Rahmen setzen, verlangen können. Für die Anerkennung eines vergleichbar drittschützenden Charakters des § 21 Abs. 1 BJG zugunsten eines benachbarten Jagdausübungsberechtigten fehle jedoch jeder Anhaltspunkt im Gesetz.





BR 091/08/06 DS/765-00



Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer im II. Quartal 2006

Nach Mitteilung des Statistischen Landesamtes belaufen sich die für das II. Quartal 2006 zu verteilenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer auf insgesamt 316.835.669,82 €.
Im Einzelnen sind dies:

 






BR 092/08/06 HB/967-00:Daten



Gesetzentwurf zur Neuordnung der einheitlichen Grundlagen des Beamtenrechts in den Ländern
Das Bundesministerium des Innern hat einen Gesetzentwurf zur Neuordnung der einheitlichen Grundlagen des Beamtenrechts in den Ländern („Beamtenrechtsneuordnungsgesetz“) vorgelegt. Im Rahmen der Föderalismusreform steht zu erwarten, dass der Bund statt der bisherigen Rahmenkompetenz für das Beamtenrechtsrahmengesetz die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelung einheitlicher Grundlagen der Statusrechte und –pflichten der Beamtinnen und Beamten in den Ländern und Kommunen erhält (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG neu). Durch eine Neuordnung der Regelungsstrukturen und Kompetenzen sowie einen Abbau bundesstaatlicher Vorgaben sollen den Ländern weitgehende Handlungs- und Gestaltungsspielräume für ihr Personal eröffnet werden, um den unterschiedlichen Organisations- und Personalstrukturen Rechnung tragen zu können. Für die Kernbereiche des Statusrechts müssen im Interesse des Erhalts der Mobilität bundeseinheitliche Grundlagen festgelegt werden. Auch wegen der grundgesetzlichen Garantie in Art. 33 Abs. 5 GG muss im Bundesstaat ein gewisses Maß an Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes gewährleistet werden.





BR 093/08/06 CR/023-40



1.   Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

256.630.771,71 €

2.   Gemeindeanteil an der Zinsabschlagsteuer

9.829.374,94 €

3.   Umsatzsteuerausgleichs-zahlungen (§ 21 LFAG)

21.319.018,14 €

Zwischensumme

287.779.164,79 €

4.   Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (2,07614 %)

29.056.505,03 €

Insgesamt

316.835.669,82 €