Das sagt die Gemeindeordnung
Nach der Gemeindeordnung kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten – Beamte mit fachlicher Eignung – bestellen. Bei Ortsgemeinden kommt hierfür in erster Linie die Bürgermeisterin / der Bürgermeister der Verbandsgemeinde oder ein anderer Beamter der Verbandsgemeindeverwaltung in Betracht (s. Verwaltungsvorschrift zu § 124 GemO). Der Beauftragte kann und darf nur verwalten. Er kann aber nicht gestalten, also Projekte initiieren und den Ort entwickeln. In dieser Situation ist daher dann der Ortsgemeinderat wesentlich mehr gefordert, wenn der Ort nicht lediglich verwaltet werden soll.
In regelmäßigen Abständen ist der TOP „Wahl einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters“ auf die Tagesordnung einer Ratssitzung zu setzen und auf diesem Wege ein Bürgermeister zu finden, der durch den Gemeinderat gemäß § 53 Abs. 2 GemO gewählt wird.
Übergangslösung kann keine Dauerlösung sein
Bürgermeister Ralph Spiegler, Stellvertretender Vorsitzender des GStB: „Die Bestellung einer oder eines Beauftragten kann immer nur eine Übergangslösung und keine Dauerlösung sein. Echte kommunale Selbstverwaltung lebt davon, dass die Menschen ihren Ort aktiv mitgestalten. Eine dauerhafte Beauftragung birgt aber die Gefahr, dass nicht die erforderliche Innovationskraft entfaltet werden kann – es fehlen ja insoweit die Macherinnen und Macher vor Ort, die die anderen Menschen mitnehmen können, den Zusammenhalt stärken und Projekt vorantreiben.
Unser System der Ortsgemeinden hat sich in Rheinland-Pfalz gerade aufgrund seiner ländlichen Struktur bewährt, denn Ortsgemeinden schaffen Bürgernähe. Diese ist für unsere Demokratie überlebenswichtig. Wir nehmen wahr, dass es zunehmend schwieriger ist, Menschen für die Kommunalpolitik zu begeistern. Das bereitet uns ernste Sorgen. Wichtig ist daher, dass wir alles daran setzen, die großen Hemmschuhe von überbordender Bürokratie und Finanznot der Kommunen loszuwerden. Wir hoffen nicht, dass sich die Fälle von Beauftragungen häufen werden.“